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    Energieausweis-Pflicht in Magdeburg

    Energieausweis-Pflicht in Magdeburg: Fristen, Inseratsangaben und Änderungen ab 2027. Mit Beispielen und Regeln für vorhandene Ausweise.

    Erstellt: 6. Februar 2026
    Aktualisiert: 11. September 2026
    4 Min Lesezeit
    Artikelbild: Energieausweis-Pflicht in Magdeburg – enerprio® MAGDEBURG für Immobilienprofis in Magdeburg
    Rechtslage und praktische Einordnung
    Was gilt heute?

    Vorlage und Übergabe haben unterschiedliche Termine. Anzeigenangaben gelten unter den Voraussetzungen des § 87.

    Was gilt ab 2027?

    Ab 1. Januar 2027 gelten zusätzliche Vertragsanlässe und neue Anzeigenangaben; für ältere Ausweise bleibt eine Übergangsregel.

    Was ist im Einzelfall zu prüfen?

    Bußgelder hängen vom konkreten Verstoß ab. Nicht jede falsche Angabe führt automatisch zum Höchstbetrag.

    Was Makler und Verwalter jetzt tun sollten

    Ausweis früh beschaffen, Termin für Vorlage einplanen und die passende Anzeigenvorlage auswählen.

    Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?

    Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.

    Ihr Objekt in Magdeburg

    Pflichtangaben müssen stimmen, weil Preisverhandlungen sonst früh auf Unsicherheit drehen. Prüfen Sie für Ihr konkretes Gebäude die vorhandenen Unterlagen und dokumentierten Änderungen. Die bundesweiten Ausweisregeln hängen vom Gebäude und Anlass ab; eine regionale Bezeichnung schafft keine Sonderregel.

    Der Energieausweis gehört nicht erst in die Akte, wenn der Vertrag bereits unterschrieben ist. Für Immobilienanzeigen, Besichtigungen und Übergabe gelten getrennte Pflichten. Der Jahreswechsel 2026/2027 ergänzt diese Regeln, ersetzt aber nicht sämtliche älteren Dokumente.

    Die drei Zeitpunkte im Vermarktungsablauf

    Zeitpunkt

    Kommerzielle Immobilienanzeige

    Was zu tun ist
    Liegt beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vor, sind die einschlägigen Pflichtangaben aufzunehmen. Ein fehlendes Dokument rechtfertigt keine verspätete Vorlage bei der Besichtigung.

    Zeitpunkt

    Besichtigung oder Anfrage ohne Besichtigung

    Was zu tun ist
    Spätestens bei Besichtigung vorlegen. Ohne Besichtigung unverzüglich vorlegen, spätestens unverzüglich auf Aufforderung.

    Zeitpunkt

    Nach Vertragsschluss

    Was zu tun ist
    Unverzüglich einen Energieausweis oder eine Kopie übergeben. Die Übergabe ist zusätzlich zur vorherigen Vorlage erforderlich.

    Welche Anzeigenangaben gelten?

    Ausweis / Zeitpunkt

    Bis 31.12.2026, vorhandener Ausweis

    Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
    Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Heizenergieträger; bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87). Bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt. Historische Sonderfälle nach § 112 prüfen.

    Ausweis / Zeitpunkt

    Ab 01.01.2027, Ausweis vor 2027 ausgestellt

    Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
    Übergangsregel § 112 Absatz 3/4: weiterhin Ausweisart, Endenergiewert und Heizenergieträger; bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse, bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt.

    Ausweis / Zeitpunkt

    Ab 01.01.2027, neu ausgestellter Ausweis

    Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
    § 87: Grundlage nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, im Ausweis angegebener Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse, Baujahr und wesentliche Heizenergieträger. Werte aus dem Dokument übernehmen, nicht selbst umrechnen.

    Konkrete Beispiele für Wohngebäude

    Beispiel eines älteren Ausweises: „Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 110 kWh/(m²·a), Erdgas, Baujahr 1994, Klasse D.“ Diese fiktiven Angaben zeigen das Grundmuster bis Ende 2026 und die Übergangsregel für einen vor 2027 ausgestellten Ausweis. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie tatsächlich so im jeweiligen Dokument stehen.

    Beispiel einer Neuausstellung 2027: „Energetische Bilanzierung nach § 81, ausgestellt am 15.01.2027, Jahres-Primärenergiebedarf 140 kWh/(m²·a), Klasse D, Baujahr 1994, Erdgas.“ Die Klasse lässt sich bei Wohngebäuden nicht aus dem hier genannten Primärenergiewert ableiten: Sie wird aus der Endenergie bestimmt. Deshalb beide Angaben aus dem Ausweis übernehmen.

    Neue Anlässe und geänderte Ausnahmen

    Ab 1. Januar 2027 erfasst § 80 Absatz 3/5 auch Vertragsverlängerungen von Miete, Pacht und Leasing sowie die Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts. Liegt ein gültiger Ausweis vor, ist grundsätzlich kein neuer notwendig. Neubau und bestimmte bauliche Änderungen mit Gesamtgebäudeberechnung sind eigenständige Ausstellungstatbestände.

    Die bisherige Ausnahme für Baudenkmäler von § 80 Absatz 3 bis 7 entfällt ab 2027. Kleine Gebäude bleiben nach § 79 Absatz 4 ausgenommen; maßgeblich ist die gesetzliche Definition mit höchstens 50 m² Nutzfläche, nicht die Größe einer einzelnen Wohnung. Auch der allgemeine Anwendungsbereich des Gesetzes und besondere Nutzungen sind zu prüfen.

    Bußgeld: kein einheitlicher Automatismus

    § 108 ordnet einzelnen Pflichtverletzungen Bußgeldrahmen zu. Für bestimmte Verstöße rund um Energieausweise und Anzeigen kommt ein Bußgeld bis 10.000 Euro in Betracht. Das ist ein gesetzlicher Höchstbetrag, keine feste Rechnung pro Inserat. Ob ein Tatbestand erfüllt ist und welche Sanktion angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt.

    Vor Veröffentlichung und Termin prüfen

    • Vorhandenes Dokument und dessen Ausstellungsdatum prüfen.
    • Alte oder neue Anzeigenregel wählen, Werte unverändert übertragen.
    • Ausweis für die Besichtigung bereitstellen; Anfragen ohne Besichtigung zeitnah beantworten.
    • Übergabe nach Vertragsschluss mit der Objektakte dokumentieren.

    Häufige Fragen

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    Erstellt am 6. Februar 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 11. September 2026.

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