GModG
    Rechts- und Fachstand: September 2026

    EPBD und GModG: die beschlossenen Schritte ab 2027

    Die EU-Gebäuderichtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt: Energieausweise ab 2027, weitere Stufen bis 2030 und wichtige Ausnahmen.

    Erstellt: 6. Februar 2026
    Aktualisiert: 11. September 2026
    3 Min Lesezeit
    Artikelbild: EPBD und GModG: die beschlossenen Schritte ab 2027 – enerprio® Ratgeber für Immobilienprofis
    Rechtslage und praktische Einordnung
    Was gilt heute?

    Die allgemeine EU-Umsetzungsfrist war der 29. Mai 2026. Das deutsche Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet.

    Was gilt ab 2027?

    Artikel 2 des verkündeten Änderungsgesetzes tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das ist ein beschlossener Stichtag, keine bloße Ankündigung.

    Was ist im Einzelfall zu prüfen?

    Konkrete Ausführungsfragen und Förderangebote sind gesondert zu prüfen. Beschlossene deutsche Pflichten sind keine offene Grundsatzdebatte mehr.

    Was Makler und Verwalter jetzt tun sollten

    Termine nach Gebäudeart zuordnen und vorhandene Ausweise nicht vorsorglich pauschal ersetzen.

    Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?

    Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.

    Die EPBD ist die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Für einen konkreten Vorgang in Deutschland muss zwischen europäischen Zielen und den deutschen Umsetzungsvorschriften unterschieden werden. Mit dem verkündeten Änderungsgesetz liegen wesentliche nächste Schritte bereits fest.

    Was wann wirksam wird

    Termin

    29.07.2026

    Beschlossene Regelung / Einordnung
    Erste Reformstufe und Umbenennung in GModG.

    Termin

    01.01.2027

    Beschlossene Regelung / Einordnung
    Artikel 2: neue Energieausweis-Regeln, zusätzliche Vertragsanlässe, neue Anzeigenangaben mit Übergangsregel, digitale maschinenlesbare Ausstellung und Nichtwohngebäude-Klassen.

    Termin

    01.01.2028

    Beschlossene Regelung / Einordnung
    Artikel 3: Neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und mit behördlicher Nutzung grundsätzlich als Nullemissionsgebäude. Zusätzlich Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für neue Gebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche nach § 88b.

    Termin

    01.01.2030

    Beschlossene Regelung / Einordnung
    Artikel 4: Neue Gebäude grundsätzlich als Nullemissionsgebäude; gesetzliche Ausnahmen beachten. Lebenszyklus-Betrachtung für neue Gebäude allgemein. Bestands-Nichtwohngebäude: Mindestanforderungen nach § 40 gesondert prüfen.

    Energieausweise: 2027 ist konkret

    Der neue § 80 erfasst unter anderem Vertragsverlängerungen und bestimmte Erbbaurechte. Für Neuausstellungen bei Nichtwohngebäuden zu diesen Anlässen ist energetische Bilanzierung vorgesehen. Wohngebäude behalten eine eigene Endenergie-Klasseneinteilung; A–G für Nichtwohngebäude ist keine einheitliche Umbenennung aller vorhandenen Wohngebäude-Ausweise.

    Ein vorhandener Energieausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Der 1. Januar 2027 löst keinen pauschalen Umtausch aus. Eine frühere Ungültigkeit kann insbesondere eintreten, wenn nach einer baulichen Änderung ein neuer Ausweis gemäß § 80 Absatz 2 erforderlich wird.

    Solarenergie: keine pauschale Pflicht für jedes Bestandsdach

    Der neue § 106 enthält gestaffelte Anforderungen. Ab 1. Januar 2027 sind neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche erfasst. Weitere Stufen betreffen ab 2028 bestimmte öffentliche Bestandsgebäude und bestimmte umfassendere Änderungen von Nichtwohngebäuden, ab 2030 unter anderem neue Wohngebäude. Technische, funktionale, wirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Ausnahmen sind zu beachten. Landesrecht kann weitergehende Anforderungen stellen.

    Nichtwohngebäude: Anforderungen ab 2030 richtig einordnen

    § 40 sieht für erfasste Bestands-Nichtwohngebäude ab 2030 und 2033 Grenzen im Verhältnis zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes vor. Die Vorschrift enthält Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen, unter anderem nach Baualter, Sanierungsstand, Versorgung und Nutzung. Daraus lässt sich keine pauschale Sanierungspflicht für jedes Gebäude der Klasse F oder G ableiten. Die Nachweisregeln des § 41 unterscheiden außerdem ältere Bedarfsausweise von neuen Nachweisen.

    Für Eigentümer und Verwaltungen

    • Wohn-, Nichtwohn- und gemischte Nutzung korrekt abgrenzen.
    • Zum konkreten Vorhaben gehörende Stichtage notieren.
    • Ausstellung, Anzeige und bauliche Anforderungen getrennt behandeln.
    • Bei Dach- oder Heizungsprojekten Landesrecht, Planung und Förderprogramm zusätzlich prüfen.

    Häufige Fragen

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    Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.

    Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.

    Erstellt am 6. Februar 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 11. September 2026.

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