Vorlage und Übergabe haben unterschiedliche Termine. Anzeigenangaben gelten unter den Voraussetzungen des § 87.
Ab 1. Januar 2027 gelten zusätzliche Vertragsanlässe und neue Anzeigenangaben; für ältere Ausweise bleibt eine Übergangsregel.
Bußgelder hängen vom konkreten Verstoß ab. Nicht jede falsche Angabe führt automatisch zum Höchstbetrag.
Ausweis früh beschaffen, Termin für Vorlage einplanen und die passende Anzeigenvorlage auswählen.
Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?
Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Ihr Objekt in Erfurt
Pflichtangaben müssen sauber sitzen, weil der Markt Unschärfen schnell über den Preis korrigiert. Prüfen Sie für Ihr konkretes Gebäude die vorhandenen Unterlagen und dokumentierten Änderungen. Die bundesweiten Ausweisregeln hängen vom Gebäude und Anlass ab; eine regionale Bezeichnung schafft keine Sonderregel.
Der Energieausweis gehört nicht erst in die Akte, wenn der Vertrag bereits unterschrieben ist. Für Immobilienanzeigen, Besichtigungen und Übergabe gelten getrennte Pflichten. Der Jahreswechsel 2026/2027 ergänzt diese Regeln, ersetzt aber nicht sämtliche älteren Dokumente.
Die drei Zeitpunkte im Vermarktungsablauf
Zeitpunkt
Kommerzielle Immobilienanzeige
- Was zu tun ist
- Liegt beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vor, sind die einschlägigen Pflichtangaben aufzunehmen. Ein fehlendes Dokument rechtfertigt keine verspätete Vorlage bei der Besichtigung.
Zeitpunkt
Besichtigung oder Anfrage ohne Besichtigung
- Was zu tun ist
- Spätestens bei Besichtigung vorlegen. Ohne Besichtigung unverzüglich vorlegen, spätestens unverzüglich auf Aufforderung.
Zeitpunkt
Nach Vertragsschluss
- Was zu tun ist
- Unverzüglich einen Energieausweis oder eine Kopie übergeben. Die Übergabe ist zusätzlich zur vorherigen Vorlage erforderlich.
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Kommerzielle Immobilienanzeige | Liegt beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vor, sind die einschlägigen Pflichtangaben aufzunehmen. Ein fehlendes Dokument rechtfertigt keine verspätete Vorlage bei der Besichtigung. |
| Besichtigung oder Anfrage ohne Besichtigung | Spätestens bei Besichtigung vorlegen. Ohne Besichtigung unverzüglich vorlegen, spätestens unverzüglich auf Aufforderung. |
| Nach Vertragsschluss | Unverzüglich einen Energieausweis oder eine Kopie übergeben. Die Übergabe ist zusätzlich zur vorherigen Vorlage erforderlich. |
Welche Anzeigenangaben gelten?
Ausweis / Zeitpunkt
Bis 31.12.2026, vorhandener Ausweis
- Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
- Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Heizenergieträger; bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87). Bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt. Historische Sonderfälle nach § 112 prüfen.
Ausweis / Zeitpunkt
Ab 01.01.2027, Ausweis vor 2027 ausgestellt
- Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
- Übergangsregel § 112 Absatz 3/4: weiterhin Ausweisart, Endenergiewert und Heizenergieträger; bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse, bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt.
Ausweis / Zeitpunkt
Ab 01.01.2027, neu ausgestellter Ausweis
- Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
- § 87: Grundlage nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, im Ausweis angegebener Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse, Baujahr und wesentliche Heizenergieträger. Werte aus dem Dokument übernehmen, nicht selbst umrechnen.
| Ausweis / Zeitpunkt | Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen |
|---|---|
| Bis 31.12.2026, vorhandener Ausweis | Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Heizenergieträger; bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87). Bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt. Historische Sonderfälle nach § 112 prüfen. |
| Ab 01.01.2027, Ausweis vor 2027 ausgestellt | Übergangsregel § 112 Absatz 3/4: weiterhin Ausweisart, Endenergiewert und Heizenergieträger; bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse, bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt. |
| Ab 01.01.2027, neu ausgestellter Ausweis | § 87: Grundlage nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, im Ausweis angegebener Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse, Baujahr und wesentliche Heizenergieträger. Werte aus dem Dokument übernehmen, nicht selbst umrechnen. |
Konkrete Beispiele für Wohngebäude
Beispiel eines älteren Ausweises: „Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 110 kWh/(m²·a), Erdgas, Baujahr 1994, Klasse D.“ Diese fiktiven Angaben zeigen das Grundmuster bis Ende 2026 und die Übergangsregel für einen vor 2027 ausgestellten Ausweis. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie tatsächlich so im jeweiligen Dokument stehen.
Beispiel einer Neuausstellung 2027: „Energetische Bilanzierung nach § 81, ausgestellt am 15.01.2027, Jahres-Primärenergiebedarf 140 kWh/(m²·a), Klasse D, Baujahr 1994, Erdgas.“ Die Klasse lässt sich bei Wohngebäuden nicht aus dem hier genannten Primärenergiewert ableiten: Sie wird aus der Endenergie bestimmt. Deshalb beide Angaben aus dem Ausweis übernehmen.
Neue Anlässe und geänderte Ausnahmen
Ab 1. Januar 2027 erfasst § 80 Absatz 3/5 auch Vertragsverlängerungen von Miete, Pacht und Leasing sowie die Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts. Liegt ein gültiger Ausweis vor, ist grundsätzlich kein neuer notwendig. Neubau und bestimmte bauliche Änderungen mit Gesamtgebäudeberechnung sind eigenständige Ausstellungstatbestände.
Die bisherige Ausnahme für Baudenkmäler von § 80 Absatz 3 bis 7 entfällt ab 2027. Kleine Gebäude bleiben nach § 79 Absatz 4 ausgenommen; maßgeblich ist die gesetzliche Definition mit höchstens 50 m² Nutzfläche, nicht die Größe einer einzelnen Wohnung. Auch der allgemeine Anwendungsbereich des Gesetzes und besondere Nutzungen sind zu prüfen.
Bußgeld: kein einheitlicher Automatismus
§ 108 ordnet einzelnen Pflichtverletzungen Bußgeldrahmen zu. Für bestimmte Verstöße rund um Energieausweise und Anzeigen kommt ein Bußgeld bis 10.000 Euro in Betracht. Das ist ein gesetzlicher Höchstbetrag, keine feste Rechnung pro Inserat. Ob ein Tatbestand erfüllt ist und welche Sanktion angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt.
Vor Veröffentlichung und Termin prüfen
- Vorhandenes Dokument und dessen Ausstellungsdatum prüfen.
- Alte oder neue Anzeigenregel wählen, Werte unverändert übertragen.
- Ausweis für die Besichtigung bereitstellen; Anfragen ohne Besichtigung zeitnah beantworten.
- Übergabe nach Vertragsschluss mit der Objektakte dokumentieren.
Häufige Fragen
Quellen und Rechtsstand · 11. September 2026
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Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.
Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.
Erstellt am 6. Februar 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 11. September 2026.
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