Bis 31. Dezember 2026 gilt das heutige Energieausweisrecht. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 Abs. 3). Mischgebäude mit erheblichem Gewerbeanteil bekommen bis dahin zwei Ausweise.
Ab 1. Januar 2027 gilt Artikel 2 der GModG-Novelle: Ausweis auch bei Vertragsverlängerung, Nichtwohn- und Mischgebäude nur noch mit Bedarfsausweis, Klassen A bis G für Nichtwohngebäude, keine Ausnahme mehr für Baudenkmäler.
Der Bundestag fordert eine grundlegende Vereinfachung der EU-Gebäuderichtlinie. Ob und wann daraus Änderungen folgen, ist offen. Die amtlichen Muster nach § 85 Abs. 3 sind noch nicht veröffentlicht.
Bestand nach Ablaufdatum und Anlass sortieren. Gewerbe- und Mischobjekte mit absehbarer Vermietung, Verlängerung oder Verkauf noch 2026 als Bedarfsausweis ausstellen lassen. § 41 Satz 3 bei Nichtwohngebäuden mitdenken.
Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?
Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Ja, die Kritik am Energieausweisrecht ab 2027 ist breit. Sie kommt nicht nur von uns, sondern vom Bundestag selbst, vom Bundesrat und vom Nationalen Normenkontrollrat. Am Stichtag ändert das derzeit nichts: Ab 1. Januar 2027 gilt das neue Recht. Für Makler und Verwalter heißt das, sie müssen Eigentümern Regeln erklären, die selbst der Gesetzgeber skeptisch sieht.
Diese Lage ist ungewöhnlich. Hier hat der Bundestag am selben Tag, an dem er die Novelle beschlossen hat, eine Entschließung angenommen. Darin steht das Wort „Besorgnis“.
Im Beitrag Energieausweise werden 2027 teurer habe ich beschrieben, was ab Januar mehr Arbeit macht. Den rechtlichen Überblick finden Sie unter GModG: Was sich beim Energieausweis ab 2027 ändert. Hier geht es um eine andere Frage: Wer sieht das noch so, und was sagen Sie Ihren Eigentümern?
Wer hat das neue Ausweisrecht kritisiert?
Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat haben im Gesetzgebungsverfahren Bedenken schriftlich festgehalten. Dazu kommen Verbände der Vermieter, der Wirtschaft und der Wohnungswirtschaft. Die Kritik zielt auf Aufwand und Bürokratie, nicht auf das Ziel, Gebäude effizienter zu machen.
Hier die Stimmen, jeweils wörtlich und mit Fundstelle.
Der Bundestag. In der Entschließung vom 10. Juli 2026, empfohlen in BT-Drucksache 21/7009 auf Seite 7, heißt es: „Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Gemeint ist die Umsetzung der Gebäuderichtlinie insgesamt, nicht nur der Ausweis. Der Bundestag fordert die Regierung auf, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Die kurzen Fristen stellten „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“.
Der Nationale Normenkontrollrat. In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt er den Entwurf „nicht praxistauglich“ (S. 3). Den Verbänden blieben für ihre Stellungnahmen vier Tage. Beim Umstellungsaufwand für Energieausweise erwartet er, dass er „deutlich höher ausfallen“ wird als angesetzt (S. 10).
Der Bundesrat. Im Beschluss BR-Drucksache 292/26 (B) vom 12. Juni 2026 steht unter Ziffer 21 auf Seite 26: „Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“
Diesen Satz würde ich jedem Eigentümer zeigen, der glaubt, die Skepsis sei bloß Branchengejammer.
Was verlangt die EU, und was hat Deutschland selbst entschieden?
Die EU verlangt den Ausweis bei Vertragsverlängerung, das Ende der Denkmal-Ausnahme und Klassen A bis G für Nichtwohngebäude. Deutschland hat entschieden, dass Nichtwohn- und Mischgebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen und die Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 ermittelt wird.
Diese Trennung ist wichtig. Wer Eigentümern alles als „Brüssel“ oder alles als „Berlin“ verkauft, liegt falsch.
Regel ab 1. Januar 2027
Ausweis auch bei Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen
- Wer hat das entschieden?
- EU
- Beleg
- Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD
Regel ab 1. Januar 2027
Ausnahme für Baudenkmäler fällt weg
- Wer hat das entschieden?
- EU
- Beleg
- Art. 20 Abs. 6 EPBD, Begründung BT-Drs. 21/6278 S. 113
Regel ab 1. Januar 2027
Ausweis für Behördengebäude der öffentlichen Hand
- Wer hat das entschieden?
- EU (Ausweis), Deutschland (nur Bedarf)
- Beleg
- Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD, § 80 Abs. 6 neu
Regel ab 1. Januar 2027
Klassen A bis G für Nichtwohngebäude
- Wer hat das entschieden?
- EU
- Beleg
- Art. 19 Abs. 2 EPBD
Regel ab 1. Januar 2027
Sanierungsanforderungen für Nichtwohngebäude
- Wer hat das entschieden?
- EU dem Grunde nach, Faktoren 3,5 und 2,95 deutsch
- Beleg
- Art. 9 EPBD, § 40 neu
Regel ab 1. Januar 2027
Nichtwohn- und Mischgebäude nur noch Bedarfsausweis
- Wer hat das entschieden?
- Deutschland
- Beleg
- EPBD Anhang I Nr. 1 erlaubt berechneten oder erfassten Verbrauch
Regel ab 1. Januar 2027
Klasse über Verhältnis zum Referenzgebäude mit PEF 0,7
- Wer hat das entschieden?
- Deutschland
- Beleg
- § 86 Abs. 4, Anlage 10a neu
| Regel ab 1. Januar 2027 | Wer hat das entschieden? | Beleg |
|---|---|---|
| Ausweis auch bei Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen | EU | Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD |
| Ausnahme für Baudenkmäler fällt weg | EU | Art. 20 Abs. 6 EPBD, Begründung BT-Drs. 21/6278 S. 113 |
| Ausweis für Behördengebäude der öffentlichen Hand | EU (Ausweis), Deutschland (nur Bedarf) | Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD, § 80 Abs. 6 neu |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude | EU | Art. 19 Abs. 2 EPBD |
| Sanierungsanforderungen für Nichtwohngebäude | EU dem Grunde nach, Faktoren 3,5 und 2,95 deutsch | Art. 9 EPBD, § 40 neu |
| Nichtwohn- und Mischgebäude nur noch Bedarfsausweis | Deutschland | EPBD Anhang I Nr. 1 erlaubt berechneten oder erfassten Verbrauch |
| Klasse über Verhältnis zum Referenzgebäude mit PEF 0,7 | Deutschland | § 86 Abs. 4, Anlage 10a neu |
Das Referenzgebäude selbst ist übrigens nicht neu. Für neue Nichtwohngebäude rechnet man schon heute damit (§ 18 Abs. 1). Neu ist, dass es ab 2027 die Klasse im Ausweis für Bestandsgebäude bestimmt.
Fair ist auch: Die Koalition sagte im Ausschuss, das Gesetz setze die Richtlinie „eins zu eins“ um (BT-Drs. 21/7009, S. 148). Der Normenkontrollrat schreibt: „Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den Regelungen zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird.“ (NKR 8108, S. 2)
Beides steht so in den Akten. Trotzdem gilt beim Gewerbe: Die EU hätte den Verbrauchsausweis weiter erlaubt, Deutschland hat sich anders entschieden.
Warum ist die Vertragsverlängerung für Verwalter der heikelste Punkt?
Weil sie mitten in laufende Mietverhältnisse greift. Ab 2027 braucht es bei einer Verlängerung einen Ausweis, wenn kein gültiger vorliegt. Das verlangt die EU. Haus & Grund lehnt die Ausweitung ab, weil der Mieter das Gebäude längst kennt.
Haus & Grund Deutschland schreibt in der Ausschussdrucksache 21(9)282 auf Seite 12, die Ausweitung auf die Vertragsverlängerung „ist abzulehnen“. Begründung: „Ein zusätzlicher Energieausweis bringt in diesen Fällen keinen relevanten Informationsgewinn, verursacht aber für Vermieter zusätzlichen Aufwand und Kosten.“
Das sehe ich genauso. Und ich sage Eigentümern trotzdem dazu: Diese Regel kommt aus Artikel 20 der EU-Gebäuderichtlinie. Berlin hätte sie nicht weglassen dürfen.
Ein Beispiel. Eine Verwaltung in Kiel betreut ein Wohn- und Geschäftshaus nahe der Holstenstraße. Im Erdgeschoss sitzt seit zwölf Jahren eine Apotheke. Der Gewerbemietvertrag hat eine Option, die im Frühjahr 2028 ausläuft. Der Ausweis des Hauses stammt aus dem Jahr 2016.
Er läuft 2026 aus. Wird die Option 2028 gezogen, braucht die Verwaltung vorher einen neuen Ausweis, nach neuem Recht und als Bedarfsausweis.
Die Apothekerin kennt ihre Heizkosten seit zwölf Jahren. Ein neuer Ausweis ändert daran nichts.
Lässt die Verwaltung noch 2026 ausstellen, gilt das bis 2036. Die Option 2028 ist damit abgedeckt.
Was gilt für Verwalter von Gewerbe- und Mischobjekten?
Ab 2027 gibt es für Nichtwohngebäude und für Mischgebäude nur noch den Bedarfsausweis. Der Bundesrat hatte für Mischgebäude um Prüfung gebeten, ob Verbrauchsausweise zulässig bleiben können. Die Regierung wollte das prüfen, übernommen wurde es nicht.
Unter Ziffer 5 f seiner Stellungnahme (abgedruckt in BT-Drs. 21/6565, S. 5) bat der Bundesrat zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“. Die Bundesregierung antwortete in ihrer Gegenäußerung, sie „wird die Vorschläge prüfen“ (S. 23).
Im Gesetz steht etwas anderes. § 82 Abs. 1 neu lässt den Verbrauchsausweis nur noch für ein Gebäude zu, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Schon eine Arztpraxis im Erdgeschoss reicht, damit es ein Bedarfsausweis sein muss.
Auch die DIHK hätte es anders gewollt. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2026 (S. 9 f.) heißt es: „Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“ Die Ausrichtung auf den Bedarf hält sie „mit Blick auf die EPBD“ zugleich für „grundsätzlich nachvollziehbar“.
Für die Wohnungswirtschaft schrieb der GdW schon zum Referentenentwurf am 11. Mai 2026 (S. 20): „Die geplanten Änderungen bei den Energieausweisen gehen deutlich über die bisherigen Anforderungen des GEG hinaus und führen zu erheblichen Mehrkosten sowie zusätzlicher Bürokratie für die Wohnungswirtschaft.“
Bei Mischgebäuden kommt der Stichtag dazu:
- Bis 31. Dezember 2026: zwei Ausweise, wenn der Gewerbeanteil erheblich ist und sich Nutzung und Technik wesentlich unterscheiden. Einer für den Wohnteil, einer für den Gewerbeteil. Wir stellen beide im Paket für 899 € statt 1.298 € aus, den Wohnausweis schenken wir Ihnen.
- Ab 1. Januar 2027: ein einziger Bedarfsausweis für das ganze Gebäude, nach DIN/TS 18599 in Zonen gerechnet, so wie beim Nichtwohngebäude.
Ein 2026 ausgestelltes Ausweis-Paar bleibt zehn Jahre gültig. Mehr zum Gewerbeausweis finden Sie auf der Seite Energieausweis für Gewerbe.
Wo stehen wir selbst?
Wir stellen ohnehin nur Bedarfsausweise aus und halten sie für aussagekräftiger. Unsere Kritik gilt nicht dem Bedarfsausweis, sondern dem Zusatzaufwand ab 2027, der ihn teurer macht, ohne ein Gebäude besser zu machen.
Das muss ich dazusagen, sonst wäre der Artikel unehrlich. Es gibt eine fachliche Gegenstimme, und sie liegt bei der Ausweisart näher bei uns als die Kritiker.
Der Energieberaterverband GIH schreibt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (S. 7): „Der GIH fordert den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard mit vereinfachter Datenaufnahme.“ Und: „Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“
Dem stimme ich zu. Ein Verbrauchsausweis misst das Heizverhalten der letzten Nutzer, nicht das Haus. Den Unterschied erkläre ich im Beitrag zu Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis.
Achten Sie aber auf den zweiten Teil des GIH-Satzes: „mit vereinfachter Datenaufnahme“. Ab 2027 passiert das Gegenteil. Neue Rechennorm, neue Referenzklasse, mindestens 31 Pflichtangaben, und die amtlichen Muster fehlen noch.
Der Bedarfsausweis wird also Pflicht und gleichzeitig aufwendiger. Das eine finde ich richtig, das andere nicht.
Was sagen Sie Eigentümern? Drei Sätze, die stimmen
Erstens: Der gültige Ausweis bleibt gültig. Zweitens: Ein Teil der Regeln kommt aus Brüssel, ein Teil aus Berlin. Drittens: Auch der Gesetzgeber sieht den Aufwand kritisch, am Stichtag ändert das derzeit nichts.
Eigentümer fragen nicht nach Paragrafen. Sie fragen: Muss ich jetzt zahlen, und warum?
- „Ihr Ausweis gilt, bis seine zehn Jahre um sind.“ Es gibt keine Umtauschpflicht zum Jahreswechsel (§ 79 Abs. 3). Ein neuer Ausweis wird fällig, wenn der alte abläuft und ein Anlass kommt.
- „Dass schon die Verlängerung eines Mietvertrags zählt, verlangt die EU. Dass Gewerbe nur noch einen Bedarfsausweis bekommt, hat Deutschland entschieden.“ Das ist die ehrliche Aufteilung. Wer alles auf Brüssel schiebt, wird bei der nächsten Nachfrage widerlegt.
- „Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat haben den Aufwand kritisiert. Die Gespräche in Brüssel laufen weiter, am 1. Januar 2027 ändert das aber nichts.“ Wer auf eine Verschiebung wartet, wartet auf etwas, das niemand angekündigt hat.
Danach kommt meist die Frage, ob man jetzt noch etwas tun kann. Ja.
Wie sortieren Sie Ihre Bestandsliste 2026?
Nach zwei Fragen: Wann läuft der Ausweis ab, und wann kommt der nächste Anlass? Wo beides vor 2031 zusammenfällt, lohnt der Bedarfsausweis nach heutigem Recht. Wo der Ausweis lange gilt und kein Anlass ansteht, bleibt alles, wie es ist.
Im Beitrag zu Energieausweisen in der Hausverwaltung beschreibe ich, wie Sie die Liste intern aufsetzen. Hier die Sortierung in fünf Gruppen:
Gruppe
1. Ausweis gilt bis nach 2030, kein Anlass in Sicht
- Typischer Fall
- Mehrfamilienhaus mit Ausweis aus 2023
- Empfehlung
- Nichts tun
Gruppe
2. Ausweis läuft 2027 bis 2030 ab
- Typischer Fall
- Wohnhaus mit Ausweis aus 2018
- Empfehlung
- 2026 als Bedarfsausweis erneuern
Gruppe
3. Gewerbe- oder Mischobjekt mit Verbrauchsausweis und absehbarem Anlass
- Typischer Fall
- Ladenlokal mit Option 2028
- Empfehlung
- 2026 erneuern, ab 2027 ginge nur noch Bedarf nach neuem Recht
Gruppe
4. Baudenkmal ohne Ausweis
- Typischer Fall
- Gründerzeitvilla, die verkauft werden soll
- Empfehlung
- Ab 2027 Ausweispflicht bei jedem Anlass, jetzt entscheiden
Gruppe
5. Nichtwohngebäude mit schlechter Energiebilanz
- Typischer Fall
- Bürogebäude aus den 1970ern mit alter Gasheizung
- Empfehlung
- Nicht auf den alten Ausweis als Nachweis verlassen, siehe § 41 Satz 3
| Gruppe | Typischer Fall | Empfehlung |
|---|---|---|
| 1. Ausweis gilt bis nach 2030, kein Anlass in Sicht | Mehrfamilienhaus mit Ausweis aus 2023 | Nichts tun |
| 2. Ausweis läuft 2027 bis 2030 ab | Wohnhaus mit Ausweis aus 2018 | 2026 als Bedarfsausweis erneuern |
| 3. Gewerbe- oder Mischobjekt mit Verbrauchsausweis und absehbarem Anlass | Ladenlokal mit Option 2028 | 2026 erneuern, ab 2027 ginge nur noch Bedarf nach neuem Recht |
| 4. Baudenkmal ohne Ausweis | Gründerzeitvilla, die verkauft werden soll | Ab 2027 Ausweispflicht bei jedem Anlass, jetzt entscheiden |
| 5. Nichtwohngebäude mit schlechter Energiebilanz | Bürogebäude aus den 1970ern mit alter Gasheizung | Nicht auf den alten Ausweis als Nachweis verlassen, siehe § 41 Satz 3 |
Eine ehrliche Grenze: Wer 2026 erneuert, gibt die Restlaufzeit des alten Ausweises auf. Einen Ausweis aus 2024 würde ich ohne Anlass nicht ersetzen.
Unsere Festpreise für Makler und Verwalter:
Gebäude
Einfamilienhaus
- Makler, Verwalter (B2B)
- 179 €
- Privatkunden
- 299 €
Gebäude
Mehrfamilienhaus
- Makler, Verwalter (B2B)
- 299 €
- Privatkunden
- 399 €
Gebäude
Nichtwohngebäude
- Makler, Verwalter (B2B)
- 899 €
- Privatkunden
- 899 €
Gebäude
Mischgebäude
- Makler, Verwalter (B2B)
- 899 €
- Privatkunden
- 899 €
| Gebäude | Makler, Verwalter (B2B) | Privatkunden |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 179 € | 299 € |
| Mehrfamilienhaus | 299 € | 399 € |
| Nichtwohngebäude | 899 € | 899 € |
| Mischgebäude | 899 € | 899 € |
Alle Preise sind Endpreise. Die Daten nehmen wir telefonisch oder über Fotos und Unterlagen auf.
Was bedeutet § 41 Satz 3 für Gewerbeobjekte?
Ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis taugt als Nachweis gegenüber der Behörde nur bedingt. Bis Ende 2032 muss sein Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache des Skalenendwerts auf dem Ausweis betragen, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache. Sonst braucht es einen anderen Nachweis.
Das gehört in jede Empfehlung, die „jetzt noch 2026 bestellen“ sagt. Auch in meine.
Zum Hintergrund: Ab 2030 gelten für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude Renovierungsanforderungen nach § 40 neu. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf dann höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes betragen, ab 2033 höchstens das 2,95-Fache. Für einen Teil der Gebäude gilt die Anforderung als erfüllt, und es gibt Ausnahmen.
Der Ausweis löst diese Pflicht nicht aus. Den Nachweis nach § 41 führen Eigentümer nur, wenn die Behörde ihn verlangt.
Die Bundesarchitektenkammer hat den Wandel in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (Mai 2026, S. 6) so beschrieben: „Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“ Sie beschreibt das, sie lehnt es nicht ab.
Für Sie heißt das zweierlei. Der Ausweis aus 2026 bleibt für Verkauf, Vermietung und Verlängerung zehn Jahre gültig. Für die Sanierungsfrage ist er bei schlechten Gebäuden aber womöglich nicht das letzte Wort.
Was ist jetzt der klügste Schritt?
Die Kritik ernst nehmen, aber nicht auf sie warten. Bis 31. Dezember 2026 alle Objekte mit Ablauf bis 2030 oder absehbarem Anlass als Bedarfsausweis ausstellen lassen, Gewerbe- und Mischobjekte zuerst. Eigentümern mit den drei Sätzen erklären, warum.
Ich finde es gut, dass Bundestag, Bundesrat und Normenkontrollrat die Bedenken aufgeschrieben haben. Gelöst ist damit nichts. Die Forderung nach Vereinfachung richtet sich an Brüssel, und eine EU-Richtlinie ändert sich nicht in ein paar Wochen.
Bis dahin gilt das Gesetz, wie es ist. Wenn Sie Ihre Liste gemeinsam durchgehen wollen, rufen Sie mich an unter 0152 060 777 67 oder gehen Sie direkt zu Energieausweis bestellen. Weitere Hintergründe zur Richtlinie finden Sie im Beitrag zur EU-Gebäuderichtlinie und ihrer Umsetzung in Deutschland, Fristen und Bußgelder unter Energieausweis-Pflicht, Fristen und Bußgelder.
Quellen zum Nachlesen
- BGBl. 2026 I Nr. 226, GModG-Novelle vom 23. Juli 2026: Artikel 2 (§§ 40, 41, 79 bis 88c neu) gilt ab 1. Januar 2027
- BT-Drs. 21/7009, Beschlussempfehlung mit Entschließung: S. 7 (Entschließung), S. 148 („eins zu eins“)
- Bundestag, Textarchiv zur Abstimmung am 10. Juli 2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026: S. 2, 3 und 10
- Bundesrat, Beschluss BR-Drs. 292/26 (B) vom 12. Juni 2026.pdf): Ziffer 21, S. 26
- BT-Drs. 21/6565, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung: S. 5 (Ziffer 5 f, Mischgebäude), S. 23 (Gegenäußerung)
- BT-Drs. 21/6278, Regierungsentwurf mit Begründung: S. 113 (Verlängerung, Denkmal), S. 116 (Klassen)
- Haus & Grund Deutschland, Ausschussdrucksache 21(9)282: S. 12
- DIHK, Stellungnahme vom 22. Mai 2026: S. 9 f.
- GdW, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 11. Mai 2026: S. 20
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026: S. 6
- GIH, Stellungnahme vom 12. Juni 2026: S. 7
- EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275: Art. 9, 19, 20, Anhang I
- GModG in der heute geltenden Fassung: § 79 Abs. 3 (Gültigkeit), § 18 Abs. 1 (Referenzgebäude im Neubau)
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Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.
Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.
Erstellt am 19. Oktober 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 19. Oktober 2026.
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