Bis 31. Dezember 2026 gilt das heutige Energieausweisrecht. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre ab Ausstellung gültig und werden in Anzeigen weiter mit dem Endenergiewert angegeben (§ 112 Abs. 3 neu).
Ab 1. Januar 2027 gilt Artikel 2 des GModG: Primärenergiebedarf und Ausstellungsdatum in der Anzeige (§ 87 neu), Ausweis auch bei Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen (§ 80 Abs. 3 neu), neue Rechennorm und neue Bezugsfläche.
Die amtlichen Muster nach § 85 Abs. 3 sind noch nicht veröffentlicht, die Software-Hersteller warten darauf. Wie stark sich Kennwerte und Preise verschieben, beziffert bisher niemand amtlich.
Bestand nach Ablaufdatum sortieren. Ausweise, die 2027 bis 2030 auslaufen, und Objekte mit absehbarem Verkauf, Vermietung oder Verlängerung noch 2026 als Bedarfsausweis neu ausstellen lassen.
Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?
Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Energieausweise werden ab 1. Januar 2027 aufwendiger und nach unserer Einschätzung teurer. Für Makler und Verwalter ändert sich mehr als die Rechnung des Ausstellers: Die Anzeige zeigt eine andere Zahl, die Vertragsverlängerung wird zum neuen Anlass, und alte und neue Ausweise stehen im selben Markt nebeneinander, ohne vergleichbar zu sein.
Ich sage es direkt: Das ist keine gute Entwicklung.
Ich arbeite seit 2018 mit Maklern und Hausverwaltungen. Jeden Tag sehe ich, wie viel Arbeit ein einziger Verkauf oder eine Neuvermietung macht.
Ab 2027 kommt noch eine Schicht dazu. Bezahlt wird sie am Ende von Eigentümern, Mietern und Käufern.
Warum werden Energieausweise ab 2027 teurer, und warum trifft es Makler und Verwalter zuerst?
Weil das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ab 1. Januar 2027 eine neue Rechennorm, eine neue Bezugsfläche und mindestens 31 Pflichtangaben je Ausweis verlangt. Mehr Rechenarbeit kostet mehr Geld. Makler und Verwalter trifft das zuerst, weil sie den Ausweis bestellen, in die Anzeige übertragen und dem Kunden erklären müssen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Das neue Energieausweisrecht steht in Artikel 2 und gilt ab 1. Januar 2027, ohne Übergangsfrist für Neuausstellungen.
Was sich alles ändert, habe ich im Überblick zum GModG und den Pflichten für Makler und Verwalter zusammengefasst. Hier geht es um die Folgen für Ihre Arbeit.
Der Ausweis bekommt mindestens 31 Pflichtangaben (§ 85 Abs. 1 neu). Gerechnet wird ausschließlich nach DIN/TS 18599:2025-10, die Bezugsfläche wechselt auf die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277.
Dazu brauchen Modernisierungsempfehlungen künftig je Maßnahme eine Schätzung der Energieeinsparung und der Treibhausgasminderung.

Wie teuer das wird, sagt Ihnen heute niemand seriös. Es gibt keine amtliche Prognose, um wie viel Prozent Ausweise 2027 teurer werden.
Es gibt aber Stimmen, die keinen Zweifel lassen. Im Juli hat Lars Klitzke von der Hochschule Zittau/Görlitz auf LinkedIn beschrieben, wie der Energieausweis neu gebaut wird.
Martin Bach kommentierte, das werde eine „spannende (und kostentreibende) Umstellung“. Klitzke antwortete: „dies wird wohl so werden“. Und das sagt jemand, der in den neuen Angaben einen Gewinn an Aussagekraft sieht.
Der Normenkontrollrat ging in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf weiter. Er hielt den Entwurf für „nicht praxistauglich“ und hatte Hinweise, dass der Umstellungsaufwand für Energieausweise „deutlich höher ausfallen wird“ als angesetzt.
Was ändert sich ab 2027 in der Immobilienanzeige?
Bei Ausweisen, die ab 1. Januar 2027 ausgestellt werden, nennt die Anzeige den Jahres-Primärenergiebedarf statt der Endenergie, dazu das Ausstellungsdatum, die Klasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger (§ 87 neu). Für ältere Ausweise bleibt es beim Endenergiewert nach § 112 Abs. 3. Sie brauchen ab Januar also zwei Anzeigenvorlagen.
Bisher war die Sache übersichtlich: Ausweisart, Endenergiewert, Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse. Die Portale fragen die Felder ab, fertig.
Ab 2027 entscheidet das Ausstellungsdatum des Ausweises, welche Zahl in Ihr Exposé gehört.
Ausweis
Ausgestellt bis 31.12.2026
- Kennwert in der Anzeige
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt
- Weitere Pflichtangaben
- Ausweisart, wesentliche Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse
- Rechtsgrundlage
- § 112 Abs. 3 und 4 neu
Ausweis
Ausgestellt ab 01.01.2027
- Kennwert in der Anzeige
- Jahres-Primärenergiebedarf in kWh pro m² Nutzfläche und Jahr
- Weitere Pflichtangaben
- Grundlage nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, Klasse, Baujahr, wesentliche Energieträger
- Rechtsgrundlage
- § 87 neu
| Ausweis | Kennwert in der Anzeige | Weitere Pflichtangaben | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ausgestellt bis 31.12.2026 | Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt | Ausweisart, wesentliche Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse | § 112 Abs. 3 und 4 neu |
| Ausgestellt ab 01.01.2027 | Jahres-Primärenergiebedarf in kWh pro m² Nutzfläche und Jahr | Grundlage nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, Klasse, Baujahr, wesentliche Energieträger | § 87 neu |
Das klingt nach einer Formalie. Ist es nicht.
Die Pflicht trifft ausdrücklich auch den Makler, wenn er die Anzeige verantwortet. Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldrahmen reicht bis 10.000 Euro (§ 108). Der Bundesgerichtshof hat schon 2017 entschieden, dass Makler für die Angaben selbst haften (I ZR 232/16).
In der Praxis ist das größere Risiko die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Und je mehr Varianten es gibt, desto leichter passiert der Fehler. Wer die Fristen und Bußgelder im Detail nachlesen will, findet sie im Beitrag zu Energieausweis-Pflicht, Fristen und Inseraten ab 2027.
Warum passen alte und neue Ausweise im selben Exposé-Markt nicht zusammen?
Weil ab 2027 zwei Generationen von Ausweisen gleichzeitig im Markt sind: alte mit Endenergie, neue mit Primärenergie, neuer Fläche und neuer Rechennorm. Beide stehen in Kilowattstunden pro Quadratmeter in der Anzeige. Der Käufer sieht zwei Zahlen mit derselben Einheit und vergleicht, was sich nicht vergleichen lässt.
Stellen Sie sich das Portal im Februar 2027 vor. Drei Angebote in derselben Straße, zwei mit Ausweisen aus 2025 und 2026, eines mit einem frischen Ausweis aus dem Januar.
Kein Interessent liest das Ausstellungsdatum und schließt daraus auf die Rechenmethode. Er sieht eine Zahl und eine Klasse. Fertig.
Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht. Ich multipliziere nur die Endenergie mit dem Primärenergiefaktor der jeweiligen Rechtslage und lasse Hilfsenergie, Normwechsel und neue Bezugsfläche weg. Es zeigt die Richtung, keine exakten Ausweiswerte.
Gebäude (gleiches Haus, nichts saniert)
Rotklinker-Mehrfamilienhaus, Gas-Brennwert
- Endenergie
- 140 kWh/(m²·a)
- Anzeige mit Ausweis aus 2026
- 140
- Anzeige mit Ausweis ab 2027 (vereinfacht)
- rund 154 (Faktor 1,1)
- Klasse (beide Fälle)
- E
Gebäude (gleiches Haus, nichts saniert)
Einfamilienhaus mit Pelletkessel
- Endenergie
- 150 kWh/(m²·a)
- Anzeige mit Ausweis aus 2026
- 150
- Anzeige mit Ausweis ab 2027 (vereinfacht)
- rund 105 (Faktor 0,7)
- Klasse (beide Fälle)
- E
Gebäude (gleiches Haus, nichts saniert)
Einfamilienhaus mit Wärmepumpe
- Endenergie
- 45 kWh/(m²·a)
- Anzeige mit Ausweis aus 2026
- 45
- Anzeige mit Ausweis ab 2027 (vereinfacht)
- rund 68 (Faktor 1,5)
- Klasse (beide Fälle)
- A
| Gebäude (gleiches Haus, nichts saniert) | Endenergie | Anzeige mit Ausweis aus 2026 | Anzeige mit Ausweis ab 2027 (vereinfacht) | Klasse (beide Fälle) |
|---|---|---|---|---|
| Rotklinker-Mehrfamilienhaus, Gas-Brennwert | 140 kWh/(m²·a) | 140 | rund 154 (Faktor 1,1) | E |
| Einfamilienhaus mit Pelletkessel | 150 kWh/(m²·a) | 150 | rund 105 (Faktor 0,7) | E |
| Einfamilienhaus mit Wärmepumpe | 45 kWh/(m²·a) | 45 | rund 68 (Faktor 1,5) | A |
Schauen Sie auf die letzte Spalte. Die Klasse bleibt gleich, weil sie bei Wohngebäuden weiter an der Endenergie hängt (§ 86 Abs. 2 neu). Die Zahl daneben ist ab 2027 Primärenergie.
Das Pellethaus steht dann mit 105 und Klasse E in der Anzeige, obwohl 105 auf der bekannten Skala im Bereich D liegt. Die Wärmepumpe zeigt 68 und Klasse A, obwohl 68 nach B aussieht.
Zahl und Klasse sprechen in der neuen Anzeige zwei verschiedene Sprachen.
Bei Nichtwohngebäuden kommt noch etwas hinzu: Sie bekommen erstmals eine Klasse von A bis G, gemessen am Verhältnis zu einem Referenzgebäude (§ 86 Abs. 3 neu, Anlage 10a). Wohngebäude behalten ihre Skala von A+ bis H.

Dazu kommt die Fläche: beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277 statt Gebäudenutzfläche A_N. Eine Auswertung fand A_N bei Mehrfamilienhäusern im Mittel etwa 15 bis 20 Prozent größer als die dort betrachtete Energiebezugsfläche.
Das ist keine amtliche Umrechnung. Nach unserer Einschätzung steigt der Kennwert pro Quadratmeter aber eher, wenn die Bezugsfläche kleiner wird, auch wenn am Haus nichts passiert.
Jörg Wagner hat das in der Diskussion unter Klitzkes Beitrag auf den Punkt gebracht: Die neue Bezugsfläche verschiebe Kennwerte rein rechnerisch und werde Eigentümer verwirren.
Ich ergänze: Sie wird auch Käufer verwirren. Und die rufen dann nicht beim Gesetzgeber an, sondern bei Ihnen.
Warum wird die Vertragsverlängerung für Verwalter zum neuen Anlass?
Weil § 80 Abs. 3 neu ab 2027 einen Energieausweis auch dann verlangt, wenn ein Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird und kein gültiger Ausweis vorliegt. Bei Verträgen lösten bisher nur Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung und Leasing die Pflicht aus. Für Verwalter mit Gewerbeeinheiten und befristeten Verträgen ist das ein echter neuer Arbeitsschritt.
Lesen Sie den Satz genau. Der Ausweis wird nur fällig, wenn nicht bereits ein gültiger vorliegt. Wer einen gültigen hat, ist bei der Verlängerung fein raus.
Das Problem steckt in den Ablaufdaten.
Ein Ladenlokal im Erdgeschoss eines Gründerzeithauses in Hannover-List. Der Mietvertrag hat eine Verlängerungsoption, die 2028 gezogen wird. Der Ausweis des Hauses stammt aus 2017 und läuft 2027 aus.
Bisher war das egal, weil der Mieter bleibt. Ab 2027 braucht die Verwaltung vor der Verlängerung einen neuen Ausweis, nach neuer Norm, mit neuer Fläche und neuen Pflichtangaben.
Der Mieter sitzt seit Jahren in den Räumen. Er kennt seine Nebenkostenabrechnung besser als jeder Rechenwert. Welchen Erkenntnisgewinn ihm ein neuer Ausweis bringt, erschließt sich mir nicht.

Beziffern konnte der Staat diese Pflicht nur grob. Laut Normenkontrollrat lagen keine Zahlen über Mietverlängerungen vor. Das Ressort nahm deshalb hilfsweise die Hälfte des Aufwands eines neuen Mietvertrags an und kam auf rund 20,4 Millionen Euro jährlich für die Wirtschaft.
Eine Schätzung auf Basis einer Annahme, weil die Grundlage fehlte. So entstehen Regeln, die am Ende jemand bezahlt.
Für Verwaltungen kommt die Organisation dazu. Wer prüft vor jeder Verlängerung, ob der Ausweis noch gilt? Wer bestellt, wer gibt frei, wer zahlt?
Der Verwalterverband VDIV kritisiert beim GModG zusätzliche Komplexität und fordert vergütungsfähige Verwaltungsprozesse. Meine Erfahrung aus der Praxis: Heute läuft diese Arbeit oft unbezahlt mit. Wie Sie das intern sauber aufsetzen, steht im Beitrag zu Energieausweisen in der Hausverwaltung.
Wer bezahlt den Mehraufwand am Ende?
Der Eigentümer zahlt den Ausweis, der Mieter und der Käufer zahlen über Miete und Kaufpreis mit. Makler und Verwalter zahlen mit ihrer Zeit. Jede Stunde, die ein Fachmann in Formularfelder, Variantenrechnungen und Flächenumrechnungen steckt, fehlt bei echten Sanierungen. Das macht Wohnen teurer, ohne ein Haus wärmer zu machen.
Stefan Fenster hat es unter Klitzkes Beitrag sinngemäß so formuliert: gut gemeint, aber wieder ein kleiner Posten, der etwas akademisch besser macht und mehr kostet. Genau diese vielen Stellschrauben machten Bauen und Wohnen so teuer.
Am Ende müsse es einer bezahlen, ob er es braucht oder nicht.
Ich kann das nur unterschreiben.
Ein paar Beispiele, was ab 2027 im Ausweis stehen muss: Primär- und Endenergie zusätzlich in Megawattstunden, die Nutzenergie, ob das Gebäude auf externe Signale reagieren kann, ob die Wärmeverteilung niedertemperaturfähig ist. Bei jeder Modernisierungsempfehlung eine Schätzung der Einsparung und der Treibhausgasminderung, dazu eine Beurteilung der Systemtemperaturen und der Restlebensdauer der Heizung.
Bisher reichten für die Empfehlungen kurz gefasste fachliche Hinweise.

Fair ist: Viele dieser Inhalte kommen aus Brüssel. Die erweiterten Empfehlungen stehen bereits in Artikel 19 und Anhang V der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275, und der Normenkontrollrat sah in seiner Stellungnahme zum Entwurf keine Übererfüllung.
Ausgestaltung und Zeitplan kommen aber aus Berlin.
Fair ist auch: Das informatorische Beratungsgespräch zum Energieausweis nach dem Kauf eines Wohngebäudes fällt weg. Der Normenkontrollrat beziffert diese Entlastung auf rund 28,1 Millionen Euro jährlich.
Trotzdem passt das Bild nicht. Beworben wurde das Gesetz als einfacher und praxistauglicher. Beim Heizen mag das stimmen.
Beim Energieausweis kommt Aufwand dazu, genau dort, wo Makler und Verwalter jeden Tag arbeiten.
Was mich besonders ärgert: Die neuen amtlichen Muster nach § 85 Abs. 3 sind Stand heute nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Software-Hersteller warten darauf.
Angesetzt hat die Regierung im Entwurf 380 Euro Softwareanpassung je Büro, angerechnet wurde davon nur die Hälfte, also 190 Euro. Für einen kompletten Normwechsel. Wer je eine Fachsoftware umgestellt hat, weiß, wie realistisch das ist.
Was würden wir anders machen?
Wir würden die Anzeige vergleichbar halten, die bloße Verlängerung mit demselben Mieter von der Ausweispflicht ausnehmen, den Stichtag an die Veröffentlichung der Muster koppeln und für kleine Wohngebäude schlanke Empfehlungen zulassen. Das sind Vorschläge zu Regeln, nicht zu Personen. Ziel ist mehr Sanierung pro Euro statt mehr Papier pro Haus.
Kritik ohne Vorschlag ist billig. Deshalb hier, was ich aus der Praxis ändern würde:
- Eine Kennzahl im Markt. Solange alte und neue Ausweise nebeneinander gelten, sollte die Anzeige eine Zahl zeigen, die sich vergleichen lässt. Entweder bleibt der Endenergiewert in der Anzeige, oder beide Werte stehen nebeneinander.
- Verlängerung mit demselben Mieter ausnehmen. Wer schon im Objekt wohnt oder arbeitet, kennt seine Kosten. Die Pflicht sollte bei einem neuen Vertragspartner greifen, nicht bei einer Unterschrift unter eine Option, notfalls über eine Änderung der EU-Richtlinie.
- Stichtag erst nach den Mustern. Ein neues Recht sollte erst gelten, wenn Formular und Datenformat lange genug veröffentlicht sind, damit Software und Aussteller sich vorbereiten können.
- Schlanke Empfehlungen für Kleinbestand. Für ein Einfamilienhaus oder ein Sechs-Parteien-Haus braucht niemand ein Mini-Gutachten im Ausweis. Wer ernsthaft saniert, holt sich dafür ohnehin eine Energieberatung.
- In Brüssel nachsteuern. Der Normenkontrollrat empfiehlt selbst, sich bei einer 1:1-Umsetzung für eine Änderung der Richtlinie einzusetzen. Dem schließe ich mich an.
Bis das passiert, gilt das Gesetz, wie es ist. Also schauen wir, was Sie bis Jahresende daraus machen.
Wie sichern Sie Ihren Bestand noch 2026?
Indem Sie jetzt eine Liste aller Objekte mit Ausweisart und Ablaufdatum anlegen und alles, was 2027 bis 2030 ausläuft oder bald verkauft, vermietet oder verlängert wird, noch 2026 als Bedarfsausweis neu ausstellen lassen. Ein Ausweis vom Dezember 2026 gilt bis Dezember 2036 und braucht den Mehraufwand ab 2027 nicht.
Das ist der eigentliche Hebel für Verwaltungen und für Makler mit Stammkunden. Ein Ausweis, der bis 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, bleibt zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79).
Die neuen Pflichtangaben, die neue Fläche und die erweiterten Empfehlungen betreffen nur Ausweise ab 2027.
So gehe ich mit Verwaltungen vor:
- Bestandsliste anlegen. Objekt, Gebäudeart, Ausweisart, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum. Bei vielen Verwaltungen liegt das verstreut in Objektakten. Eine Tabelle reicht.
- Nach Ablauf sortieren. Alles mit Ablauf 2027 bis 2030 markieren. Diese Ausweise müssten Sie ohnehin bald nach neuem Recht erneuern.
- Anlässe abgleichen. Wo stehen Verkauf, Neuvermietung oder Vertragsverlängerung an? Gewerbemietverträge mit Optionen und befristete Verträge zuerst.
- Verbrauchsausweise prüfen. Ein Verbrauchsausweis hängt am Heizverhalten der letzten Bewohner. Ich empfehle bei jeder Neuausstellung den Bedarfsausweis, weil er die Bausubstanz bewertet. Den Unterschied erkläre ich im Beitrag zu Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis.
- Denkmäler nicht vergessen. Die Ausnahme für Baudenkmäler fällt ab 2027 weg (§ 79 Abs. 4 neu). Ein 2026 ausgestellter Ausweis deckt nach unserer Einschätzung die Anlässe ab 2027 ab, solange er gültig ist.
Ein Beispiel mit heutigen Preisen. Eine Verwaltung in Hamburg-Barmbek betreut 40 Häuser, überwiegend Rotklinker-Mehrfamilienhäuser aus den 1950er und 1960er Jahren. Bei zwölf laufen die Ausweise zwischen 2027 und 2029 aus.
Zwölf Bedarfsausweise für Mehrfamilienhäuser kosten bei uns heute 12 × 299 € = 3.588 €. Damit ist das Thema für diese zwölf Häuser bis 2036 erledigt.
Was dieselben zwölf Ausweise nach neuem Recht kosten, nenne ich bewusst nicht. Ich rechne damit, dass der Aufwand und damit die Preise am Markt steigen. Wie stark, wird erst der Januar zeigen.
Unsere heutigen Festpreise auf einen Blick:
Gebäude
Einfamilienhaus
- Makler, Verwalter (B2B)
- 179 €
- Privatkunden
- 299 €
Gebäude
Mehrfamilienhaus
- Makler, Verwalter (B2B)
- 299 €
- Privatkunden
- 399 €
Gebäude
Nichtwohngebäude
- Makler, Verwalter (B2B)
- 899 €
- Privatkunden
- 899 €
Gebäude
Mischgebäude
- Makler, Verwalter (B2B)
- 899 €
- Privatkunden
- 899 €
| Gebäude | Makler, Verwalter (B2B) | Privatkunden |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 179 € | 299 € |
| Mehrfamilienhaus | 299 € | 399 € |
| Nichtwohngebäude | 899 € | 899 € |
| Mischgebäude | 899 € | 899 € |
Alle Preise sind Endpreise. Die Daten nehmen wir telefonisch oder über Fotos und Unterlagen auf, Sie müssen niemanden ins Haus lassen.

Eine ehrliche Grenze gehört dazu. Der Ausweis aus 2026 schützt Sie vor dem Mehraufwand beim Ausweis selbst, nicht vor Sanierungspflichten.
Bei Nichtwohngebäuden gelten die Renovierungsanforderungen nach § 40 und § 41 neu unabhängig davon, wann der Ausweis ausgestellt wurde. Wer Gewerbeobjekte verwaltet, behält das getrennt im Blick.
Und noch eine: Wer 2026 erneuert, gibt die Restlaufzeit des alten Ausweises auf. Das lohnt sich dort, wo er ohnehin in drei, vier Jahren ausläuft oder ein Anlass absehbar ist.
Einen Ausweis aus 2024 würde ich ohne konkreten Grund nicht ersetzen.
Welche Fehler sehe ich bei Maklern und Verwaltern gerade am häufigsten?
Der häufigste Fehler ist Abwarten. Viele gehen davon aus, dass sich 2027 nur das Formular ändert. Dazu kommen fehlende Ablaufdaten in der Objektakte, Verbrauchsausweise, die kurz vor dem Anlass auslaufen, und Anzeigenvorlagen, die nicht zwischen alten und neuen Ausweisen unterscheiden. Alles lässt sich bis Dezember beheben.
Was mir in Gesprächen mit Maklern in Bremen, Kiel und Lübeck gerade begegnet:
- „Das betrifft nur Neubauten.“ Falsch. Jeder Ausweis, der ab Januar ausgestellt wird, folgt dem neuen Recht, auch für das Reihenhaus von 1962.
- „Mein Ausweis wird 2027 ungültig.“ Auch falsch. Gültige Ausweise bleiben gültig, bis ihre zehn Jahre um sind. Wer seinen Kunden das falsch erklärt, erzeugt unnötige Unruhe.
- „Ich rechne die Endenergie einfach in Primärenergie um.“ Bitte nicht. In die Anzeige gehört genau der Wert, der im Ausweis steht. Eine eigene Umrechnung ist eine falsche Pflichtangabe.
- „Die Verlängerung ist doch kein Vertragsschluss.“ Ab 2027 ausdrücklich ein Anlass, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
- „Das bestellen wir im Dezember.“ Dann bestellen Sie zusammen mit allen anderen, die auch bis Dezember gewartet haben. Wer im Oktober oder November bestellt, hat Luft für Rückfragen.
Zwei Praxistipps zum Schluss. Legen Sie in Ihrer Exposé-Vorlage ab sofort ein Feld „Ausstellungsdatum Energieausweis“ an. Damit erkennt jeder im Team auf einen Blick, welche Anzeigenvariante gilt.
Und erklären Sie Käufern aktiv, warum zwei Anzeigen in derselben Straße unterschiedliche Zahlen zeigen können, obwohl die Häuser ähnlich sind. Ein Satz im Exposé, ob der Kennwert Endenergie oder Primärenergie ist, nimmt viel Unsicherheit aus dem Besichtigungstermin.
Was ist jetzt der klügste Schritt?
Bis 31. Dezember 2026 alle Ausweise mit Ablauf 2027 bis 2030 und alle Objekte mit absehbarem Anlass als Bedarfsausweis nach heutigem Recht erneuern. Das spart den Mehraufwand ab 2027, hält Ihre Anzeigen eine Weile einheitlich und gibt Ihren Kunden zehn Jahre Ruhe beim Ausweis.
Ich halte die neuen Regeln für einen Fehler. Sie machen einen einfachen Informationszettel zu einem Rechenwerk, das mehr kostet, als es Käufern und Mietern bringt.
Ändern kann ich das Gesetz nicht. Aber ich kann dafür sorgen, dass meine Kunden die Zeit bis Jahresende nutzen.
Wenn Sie Ihren Bestand durchgehen wollen, rufen Sie mich an unter 0152 060 777 67 oder gehen Sie direkt zu Energieausweis bestellen: Festpreis, Lieferung in 24 Stunden nach vollständigen Angaben.

GModG: Was sich beim Energieausweis ab 2027 ändert
Ab 1. Januar 2027: neue Ausweisregeln, Inseratspflichten und Vertragsanlässe. Was sich ändert und wann vorhandene Ausweise weiter gelten.

Energieausweise in der Verwaltung: vorbereitet auf 2027
Gültigkeit, Vertragsverlängerungen und Inserate: So organisieren Hausverwaltungen die Energieausweis-Pflichten ab 1. Januar 2027.

Energieausweis-Pflicht: Fristen und Inserate ab 2027
Anzeige, Besichtigung, Übergabe: die Energieausweis-Pflichten bis Ende 2026 und ab 2027 – einschließlich Übergangsregeln und Ausnahmen.
Noch unsicher bei Ihrem Energieausweis?
Stephan Grosser klärt mit Ihnen, welche Unterlagen für Ihr Objekt benötigt werden und wie der digitale Auftrag abläuft.
Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.
Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.
Erstellt am 8. Oktober 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 8. Oktober 2026.
Weitere Artikel zum Thema GModG

GModG 2027: Leitfaden für Makler und Verwalter
Welcher Ausweis, welche Unterlagen, welche Anzeigenangaben? Ein Entscheidungsleitfaden für Aufträge vor und ab dem 1. Januar 2027.

Heizung und GModG: Regeln für 2026 und 2027
Heizungswahl, Bio-Treppe und Energieausweis: Welche Regeln gelten, was ab 2027 folgt und warum Wärmeplanung kein Anschlussangebot ersetzt.

EPBD und GModG: die beschlossenen Schritte ab 2027
Die EU-Gebäuderichtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt: Energieausweise ab 2027, weitere Stufen bis 2030 und wichtige Ausnahmen.

