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    Energieausweis-Pflicht 2026: Fristen, Bußgelder und Pflichtangaben in Anzeigen

    6. Februar 2026
    12 Min Lesezeit
    Stephan Grosser
    Energieausweis-Pflicht 2026: Fristen, Bußgelder und Pflichtangaben in Anzeigen

    Wann brauchen Sie einen Energieausweis? Was muss in jeder Immobilienanzeige stehen? Und was kostet es, wenn etwas fehlt? Dieser Artikel fasst alle Pflichten, Fristen und Bußgelder für 2026 zusammen.

    Der Energieausweis gehört zum Tagesgeschäft jedes Immobilienmaklers und jeder Hausverwaltung. Doch die Regelungen sind komplex, ändern sich laufend – und die Konsequenzen bei Verstößen sind empfindlich. Bis zu 15.000 Euro Bußgeld sind möglich, wenn kein gültiger Energieausweis vorliegt. Dieses Jahr kommen durch die EU-Gebäuderichtlinie weitere Pflichten hinzu. Hier ist alles, was Sie wissen müssen.

    Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

    Die Grundregel ist seit Jahren klar: Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung muss ein gültiger Energieausweis vorliegen. Er muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und bei Vertragsabschluss in Kopie übergeben werden.

    Doch 2026 wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert:

    • Verkauf einer Immobilie – unverändert Pflicht
    • Neuvermietung – unverändert Pflicht
    • Verpachtung – unverändert Pflicht
    • NEU: Verlängerung bestehender Mietverträge – ab EPBD-Umsetzung
    • NEU: Größere Renovierungen (>25 % der Gebäudehülle) – ab EPBD-Umsetzung
    • NEU: Renovierungen >25 % des Gebäudewertes – ab EPBD-Umsetzung
    • Aushangpflicht in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr (>250 m²)

    ⚠️Kein Energieausweis = kein Inserat

    Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen – vollständige Checkliste

    § 87 GEG regelt exakt, welche Angaben in jeder gewerblichen Immobilienanzeige enthalten sein müssen. Das gilt für Online-Portale wie ImmoScout24 und immowelt genauso wie für Printanzeigen, Exposés, Schaufensteraushänge und Social-Media-Posts.

    PflichtangabeBeispielQuelle im Ausweis
    Art des EnergieausweisesVerbrauchsausweisSeite 1, oben
    Endenergiebedarf oder -verbrauch142 kWh/(m²·a)Seite 1 oder 2
    Wesentlicher EnergieträgerErdgasSeite 1
    Baujahr des Gebäudes1974Seite 1
    EnergieeffizienzklasseESeite 1, Farbskala

    Alle fünf Angaben müssen direkt in der Anzeige erscheinen – nicht als Fußnote, nicht als Anhang, nicht 'auf Anfrage'. Bei Immobilienportalen füllen Sie diese Felder beim Erstellen des Inserats aus. Bei eigenen Anzeigen (Website, Print, Social Media) müssen Sie die Angaben selbst integrieren.

    Beispiel: So sieht eine korrekte Anzeige aus

    Eine rechtssichere Formulierung in einer Immobilienanzeige könnte so aussehen: 'Energieausweis: Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 142 kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse E, wesentlicher Energieträger Erdgas, Baujahr 1974.' Diese Angaben können am Ende des Anzeigentexts stehen oder in einem separaten Infoblock.

    Bußgeldkatalog: Alle Strafen im Überblick

    Das GEG sieht in § 108 differenzierte Bußgelder vor. Die Höhe hängt vom konkreten Verstoß ab. Wichtig: Diese Bußgelder gelten für Eigentümer, Vermieter UND Makler gleichermaßen.

    VerstoßBußgeldBetrifft
    Kein Energieausweis vorhandenBis 15.000 €Eigentümer
    Energieausweis nicht rechtzeitig vorgelegtBis 10.000 €Eigentümer, Makler
    Falscher Ausweistyp (z. B. Verbrauchs- statt Bedarfsausweis)Bis 15.000 €Aussteller, Eigentümer
    Fehlende Pflichtangaben in AnzeigeBis 5.000 €Inserent (Makler/Eigentümer)
    Falsche oder unvollständige Angaben im AusweisBis 10.000 €Aussteller
    Abgelaufener Energieausweis verwendetBis 10.000 €Eigentümer, Makler
    Stichprobenkontrollen nicht ermöglichtBis 5.000 €Eigentümer
    Keine Unternehmererklärung nach SanierungBis 5.000 €Handwerker

    📊Statistik: Kontrollen nehmen zu

    Gültigkeit und Fristen: Wann muss ein neuer Ausweis her?

    Energieausweise sind grundsätzlich 10 Jahre gültig. Danach muss ein neuer Ausweis erstellt werden. Doch es gibt einige Sonderfälle, in denen Sie früher handeln müssen:

    • Gültigkeit: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum
    • Bei energetischer Sanierung: Neuer Ausweis empfohlen, da alter Ausweis den Zustand nicht mehr korrekt abbildet
    • Bei Heizungstausch: Kein neuer Ausweis vorgeschrieben, aber sinnvoll für korrekten Energieträger
    • Ausweise vor 2014: Bereits abgelaufen – sofort erneuern
    • Ausweise 2014-2016: Laufen 2024-2026 ab – jetzt prüfen
    • Ab EPBD-Umsetzung: Neue Ausweise müssen die A-G-Skala verwenden

    Sonderfall: Denkmalschutz und Ausnahmen

    Nicht jedes Gebäude braucht einen Energieausweis. Ausgenommen sind unter anderem:

    • Baudenkmäler nach Landesrecht (allerdings: Energieausweis kann auch hier freiwillig erstellt werden)
    • Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
    • Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt werden
    • Kirchen und ähnliche Gebäude religiöser Zwecke
    • Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von höchstens 2 Jahren

    Wer darf Energieausweise ausstellen?

    Nicht jeder darf einen Energieausweis ausstellen. Die Ausstellungsberechtigung ist in § 88 GEG geregelt. Berechtigt sind unter anderem: Architekten, Ingenieure, Schornsteinfeger (mit Zusatzqualifikation), staatlich anerkannte Techniker bestimmter Fachrichtungen und Personen mit Ausbildung in einem Bauberuf plus Zusatzausbildung im energiesparenden Bauen.

    Alle ausgestellten Energieausweise werden beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und erhalten eine eindeutige Registriernummer. Diese Registrierung ermöglicht Stichprobenkontrollen durch die Behörden.

    Praxis-Tipp: Energieausweis rechtzeitig bestellen

    Was kommt 2026 und danach?

    Mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie wird der Energieausweis noch wichtiger. Die neuen Ausweise müssen neben der Effizienzklasse auch konkrete Modernisierungsempfehlungen enthalten – etwa Hinweise zur Heizungsoptimierung, zu Dämmmaßnahmen oder zum Fenstertausch. Das macht den Ausweis für Käufer und Mieter noch informativer, erhöht aber auch den Aufwand bei der Erstellung.

    Langfristig werden Energieausweise vermutlich auch beim Gebäuderenovierungspass eine Rolle spielen, den die EPBD ebenfalls vorsieht. Dieser soll einen individuellen Sanierungsfahrplan für jedes Gebäude enthalten.

    Fazit: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig

    Die Energieausweis-Pflicht ist kein bürokratisches Ärgernis, sondern ein Instrument, das den Immobilienmarkt transparenter macht. Für Makler und Verwalter, die professionell arbeiten, ist der Energieausweis längst Standard. Wer sich an die Regeln hält, hat nichts zu befürchten. Wer nachlässig ist, riskiert Bußgelder von bis zu 15.000 Euro – und zusätzlich Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.

    Die neuen EU-Pflichten ab 2026 machen eine systematische Herangehensweise noch wichtiger. Integrieren Sie die Energieausweis-Prüfung fest in jeden Auftrags-Workflow – dann sind Sie auf der sicheren Seite.

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