Bis Ende 2026 sind Bauantragsdatum, Wohnungszahl, Wärmeschutzniveau und mindestens 36 Monate Verbrauchsdaten relevant.
Ab 1. Januar 2027 entfällt die Altbau-Sonderregel; § 82 sieht zwei Jahre Verbrauchsdaten für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude vor.
Die gesetzliche Zulässigkeit sagt noch nichts über die Eignung unvollständiger Daten oder eine bessere Energieklasse aus.
Zuerst Gebäude und Anlass zuordnen, dann den vorhandenen Ausweis und die tatsächlichen Unterlagen prüfen.
Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?
Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Ihr Objekt in Sachsen-Anhalt
Plattenbau, Nachkriegsbestand, kleinere Mehrfamilienhaeuser und funktionale Verwaltungs- und Gewerbeobjekte praegen die Energie- und Vermarktungspraxis im Land. Prüfen Sie für Ihr konkretes Gebäude die vorhandenen Unterlagen und dokumentierten Änderungen. Die bundesweiten Ausweisregeln hängen vom Gebäude und Anlass ab; eine regionale Bezeichnung schafft keine Sonderregel.
Ein Bedarfsausweis bewertet Gebäude und Anlagentechnik unter festgelegten Nutzungsbedingungen. Ein Verbrauchsausweis stützt sich auf erfasste Energieverbräuche, die nach gesetzlichen Vorgaben bereinigt werden. Beide Verfahren beantworten unterschiedliche Fragen; keines garantiert den günstigeren Kennwert.
Bis Ende 2026: wann der Bedarfsausweis vorgeschrieben ist
Für bestehende Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist bei den Vermarktungsanlässen des § 80 grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich. Die Ausnahme setzt voraus, dass das Gebäude bereits bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllte oder später darauf gebracht wurde. Das Baujahr allein beweist diesen Wärmeschutz nicht. Für Neubauten und bestimmte Änderungen gelten eigene Bedarfsausweis-Pflichten.
Ab 1. Januar 2027: die Entscheidung ändert sich
Die Altbau-Sonderregel steht im neuen § 80 Absatz 3 nicht mehr. Für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Bestandsgebäude kann damit bei geeigneten Daten ein Verbrauchsausweis nach § 82 in Betracht kommen. Bei Nichtwohngebäuden verlangt § 80 Absatz 3 für die dort genannten Anlässe eine energetische Bilanzierung, wenn neu ausgestellt werden muss. Ein vorhandener gültiger Ausweis wird dadurch nicht pauschal unbrauchbar.
Datenfrage
Zeitraum für Verbrauch
- Bis 31.12.2026
- Mindestens 36 zusammenhängende Monate.
- Ab 01.01.2027
- Nach Energieträgern differenzierte jährliche Erfassung über zwei Jahre.
Datenfrage
Aktualität
- Bis 31.12.2026
- Ende der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegend.
- Ab 01.01.2027
- Diese 18-Monats-Grenze bleibt.
Datenfrage
Bereinigung
- Bis 31.12.2026
- Witterung und längere Leerstände berücksichtigen.
- Ab 01.01.2027
- Witterungsbereinigung und Normalisierung auf die Nutzungsrandbedingungen; Verhalten der Nutzenden und längere Leerstände berücksichtigen.
Datenfrage
Fläche
- Bis 31.12.2026
- Nicht ungeprüft die Wohnfläche als Gebäudenutzfläche verwenden.
- Ab 01.01.2027
- Geänderter Flächen-/Normbezug; zulässige pauschale Umrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 82.
| Datenfrage | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Zeitraum für Verbrauch | Mindestens 36 zusammenhängende Monate. | Nach Energieträgern differenzierte jährliche Erfassung über zwei Jahre. |
| Aktualität | Ende der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegend. | Diese 18-Monats-Grenze bleibt. |
| Bereinigung | Witterung und längere Leerstände berücksichtigen. | Witterungsbereinigung und Normalisierung auf die Nutzungsrandbedingungen; Verhalten der Nutzenden und längere Leerstände berücksichtigen. |
| Fläche | Nicht ungeprüft die Wohnfläche als Gebäudenutzfläche verwenden. | Geänderter Flächen-/Normbezug; zulässige pauschale Umrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 82. |
Drei typische Fälle
Dreifamilienhaus von 1965: Bei Neuausstellung 2026 greift ohne belegten Wärmeschutz die Bedarfspflicht. Bei einem neuen Auftrag 2027 ist die Verbrauchsoption neu zu prüfen. Eine einzelne Gasrechnung reicht auch dann nicht.
Wohnhaus mit längerem Leerstand: Ein niedriger Verbrauch belegt nicht automatisch eine effiziente Gebäudehülle. Leerstand und Nutzung müssen nachvollziehbar bereinigt werden. Fehlen dafür verlässliche Daten, ist eine rein verbrauchsbasierte Bewertung problematisch.
Büro mit gültigem Verbrauchsausweis von 2024: Der Stichtag allein beendet dessen Gültigkeit nicht. Wird bei einem Vermietungsanlass 2027 erstmals oder wegen Ablaufs ein neuer Ausweis benötigt, ist die energetische Bilanzierung zu beachten.
Welche Unterlagen helfen?
- Adresse, Nutzung, Bauantragsdatum, Wohnungszahl und vorhandener Ausweis.
- Bei Bilanzierung: Pläne, Flächen, Bauteilaufbauten, Modernisierungsnachweise und Anlagendaten.
- Bei Verbrauch: vollständige Abrechnungen je Energieträger, Warmwasserangaben, Flächen und Leerstandszeiten.
- Geeignete Fotos zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften.
Bei enerprio übermitteln Sie Gebäudedaten, Unterlagen und geeignete Fotos digital. Rückfragen klären wir per Telefon oder E-Mail. Nach Prüfung, Erstellung und Registrierung erhalten Sie den Energieausweis als PDF per E-Mail. Eine Vor-Ort-Datenaufnahme bieten wir nicht an.
Häufige Fragen
Quellen und Rechtsstand · 11. September 2026
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Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.
Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.
Erstellt am 6. Februar 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 11. September 2026.
