GModG
    Rechts- und Fachstand: September 2026

    GModG: Was sich beim Energieausweis ab 2027 ändert

    Ab 1. Januar 2027: neue Ausweisregeln, Inseratspflichten und Vertragsanlässe. Was sich ändert und wann vorhandene Ausweise weiter gelten.

    Erstellt: 12. Juli 2026
    Aktualisiert: 11. September 2026
    4 Min Lesezeit
    Artikelbild: GModG: Was sich beim Energieausweis ab 2027 ändert – enerprio® Ratgeber für Immobilienprofis
    Rechtslage und praktische Einordnung
    Was gilt heute?

    Das GModG gilt seit 29. Juli 2026 mit einer weiteren, bereits beschlossenen Reformstufe zum Jahreswechsel.

    Was gilt ab 2027?

    Artikel 2 des verkündeten Änderungsgesetzes tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das ist ein beschlossener Stichtag, keine bloße Ankündigung.

    Was ist im Einzelfall zu prüfen?

    Gebäudeart, Ausstellungsdatum, Anlass und Ausnahmen entscheiden über den Einzelfall. Förderkonditionen für 2027 sind damit nicht zugesagt.

    Was Makler und Verwalter jetzt tun sollten

    Bestand nach Gültigkeit und Gebäudeart prüfen. Für Inserate ältere und ab 2027 ausgestellte Ausweise getrennt behandeln.

    Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?

    Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.

    Der 1. Januar 2027 ist für Energieausweise ein konkreter Umstellungstermin. Es ändern sich unter anderem die Regeln für Neuausstellungen, die Verbrauchsdatengrundlage und die Angaben in Immobilienanzeigen. Für Eigentümer, Makler und Verwaltungen ist jedoch ebenso wichtig, was fortgilt: Ein gültiger vorhandener Ausweis muss nicht allein wegen des Jahreswechsels ersetzt werden.

    Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

    Thema

    Vertragsanlässe

    Bis 31. Dezember 2026
    Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing nach § 80.
    Ab 1. Januar 2027
    Zusätzlich ausdrücklich Verlängerung solcher Verträge sowie Begründung/Übertragung eines Erbbaurechts. Ein gültiger vorhandener Ausweis genügt grundsätzlich.

    Thema

    Ältere kleine Wohngebäude

    Bis 31. Dezember 2026
    Bei weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor 01.11.1977 grundsätzlich Bedarfsausweis, außer bei nachgewiesenem Wärmeschutz-Niveau von 1977.
    Ab 1. Januar 2027
    Diese Sonderregel entfällt. Verbrauchsausweis nach § 82 für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude bei geeigneter Datengrundlage möglich. Neubau und bestimmte Änderungen bleiben Bilanzierungsfälle.

    Thema

    Nichtwohngebäude

    Bis 31. Dezember 2026
    Im Bestand je nach Anlass Bedarf oder Verbrauch zulässig.
    Ab 1. Januar 2027
    Bei Neuausstellung zu Anlässen des § 80 Absatz 3 energetische Bilanzierung nach § 81; eigene A–G-Klassen nach Anlage 10a.

    Thema

    Verbrauchsdaten

    Bis 31. Dezember 2026
    Mindestens 36 zusammenhängende Monate; jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegend.
    Ab 1. Januar 2027
    Jährlich nach Energieträgern über zwei Jahre; jüngste Periode weiterhin höchstens 18 Monate zurückliegend. Witterungs- und Nutzungsnormalisierung beachten.

    Thema

    Baudenkmäler

    Bis 31. Dezember 2026
    Ausnahme von § 80 Absatz 3 bis 7 für Baudenkmäler nach § 79 Absatz 4.
    Ab 1. Januar 2027
    Diese Ausnahme entfällt. Anlass und übriger Anwendungsbereich sind zu prüfen. Denkmalschutz bleibt für bauliche Maßnahmen gesondert relevant.

    Thema

    Ausgabeformat

    Bis 31. Dezember 2026
    Die digitale Übermittlung ist möglich.
    Ab 1. Januar 2027
    § 79 Absatz 2 verlangt digitale, maschinenlesbare Ausstellung; auf Verlangen zusätzlich Papier. Ein PDF-Versand allein belegt die Maschinenlesbarkeit nicht.

    Was gilt für vorhandene Energieausweise?

    Ein vorhandener Energieausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Der 1. Januar 2027 löst keinen pauschalen Umtausch aus. Eine frühere Ungültigkeit kann insbesondere eintreten, wenn nach einer baulichen Änderung ein neuer Ausweis gemäß § 80 Absatz 2 erforderlich wird.

    Beispiel: Ein 2024 ausgestellter, weiterhin gültiger Ausweis kann grundsätzlich auch bei einer Vermietung im Februar 2027 verwendet werden. Das Dokument muss zum Gebäude passen; eine spätere Änderung mit Neuausstellungspflicht ist gesondert zu prüfen. „Ab 2027 brauchen alle einen neuen Ausweis“ wäre deshalb falsch.

    Zwei Anzeigenvorlagen statt einer pauschalen Umstellung

    Ausweis / Zeitpunkt

    Bis 31.12.2026, vorhandener Ausweis

    Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
    Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Heizenergieträger; bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87). Bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt. Historische Sonderfälle nach § 112 prüfen.

    Ausweis / Zeitpunkt

    Ab 01.01.2027, Ausweis vor 2027 ausgestellt

    Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
    Übergangsregel § 112 Absatz 3/4: weiterhin Ausweisart, Endenergiewert und Heizenergieträger; bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse, bei Nichtwohngebäuden Wärme und Strom getrennt.

    Ausweis / Zeitpunkt

    Ab 01.01.2027, neu ausgestellter Ausweis

    Angaben für kommerzielle Immobilienanzeigen
    § 87: Grundlage nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, im Ausweis angegebener Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse, Baujahr und wesentliche Heizenergieträger. Werte aus dem Dokument übernehmen, nicht selbst umrechnen.

    Die Energieklasse hängt von der Gebäudeart ab

    Wohngebäude behalten die Endenergie-Klassen A+ bis H nach Anlage 10. Für Nichtwohngebäude kommen A bis G nach Anlage 10a hinzu, bestimmt über das Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude. Neue Primärenergiefaktoren – etwa 0,7 für Holz statt 0,2 und 1,5 für Netzstrom statt 1,8 – dürfen nicht als automatische Änderung der Wohngebäude-Klasse dargestellt werden. Auch Berechnungsverfahren und Flächenbezug sind beim Vergleich alter und neuer Ausweise zu beachten.

    So bereiten Sie einen Vorgang im Januar vor

    • Ausstellungs- und Ablaufdatum des vorhandenen Ausweises erfassen.
    • Nutzung des Gebäudes und konkreten Vertragsanlass festhalten.
    • Bei Neuausstellung die ab 2027 geltenden Daten- und Berechnungsregeln zugrunde legen.
    • Inseratsangaben aus dem passenden Ausweis übernehmen; Vorlage und Übergabe dokumentieren.

    Häufige Fragen

    Passend zu Ihrer Frage

    Weiterführende Artikel zu diesem Thema

    Artikelbild: GModG 2027: Leitfaden für Makler und Verwalter – enerprio® DORTMUND für Immobilienprofis in Dortmund
    GModG

    GModG 2027: Leitfaden für Makler und Verwalter

    Welcher Ausweis, welche Unterlagen, welche Anzeigenangaben? Ein Entscheidungsleitfaden für Aufträge vor und ab dem 1. Januar 2027.

    Artikelbild: Energieausweis-Pflicht: Fristen und Inserate ab 2027 – enerprio® DORTMUND für Immobilienprofis in Dortmund
    GModG

    Energieausweis-Pflicht: Fristen und Inserate ab 2027

    Anzeige, Besichtigung, Übergabe: die Energieausweis-Pflichten bis Ende 2026 und ab 2027 – einschließlich Übergangsregeln und Ausnahmen.

    Artikelbild: Bedarf oder Verbrauch? Die Ausweiswahl ab 2027 – enerprio® Ratgeber für Immobilienprofis
    Verbrauchsausweis

    Bedarf oder Verbrauch? Die Ausweiswahl ab 2027

    Bedarfs- und Verbrauchsausweis richtig unterscheiden: Voraussetzungen bis Ende 2026, neue Regeln ab 2027 und passende Unterlagen.

    Noch unsicher bei Ihrem Energieausweis?

    Stephan Grosser klärt mit Ihnen, welche Unterlagen für Ihr Objekt benötigt werden und wie der digitale Auftrag abläuft.

    Autor & fachliche Verantwortung

    Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.

    Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.

    Erstellt am 12. Juli 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 11. September 2026.

    Weitere Artikel zum Thema GModG

    Artikelbild: Heizung und GModG: Regeln für 2026 und 2027 – enerprio® Ratgeber für Immobilienprofis
    GModG

    Heizung und GModG: Regeln für 2026 und 2027

    Heizungswahl, Bio-Treppe und Energieausweis: Welche Regeln gelten, was ab 2027 folgt und warum Wärmeplanung kein Anschlussangebot ersetzt.

    Artikelbild: EPBD und GModG: die beschlossenen Schritte ab 2027 – enerprio® Ratgeber für Immobilienprofis
    GModG

    EPBD und GModG: die beschlossenen Schritte ab 2027

    Die EU-Gebäuderichtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt: Energieausweise ab 2027, weitere Stufen bis 2030 und wichtige Ausnahmen.

    Kontakt aufnehmen

    Ihr lokaler Ansprechpartner für Dortmund und Umgebung. Ein Anruf genügt - wir kümmern uns sofort um den Rest.

    Standort
    Rudolfplatz 3 50674 Köln
    Öffnungszeiten
    Mo-Fr: 8:00-18:00 Uhr Sa: 9:00-14:00 Uhr
    Nehmen Sie sofort mit unserem Büro in Dortmund Kontakt auf. Wir melden uns unverzüglich. Testen Sie uns einfach.