PV kann die zulässige Energiebilanz beeinflussen. Haushaltsstrom und Netzeinspeisung sind nicht pauschal vom Heizenergiebedarf abzuziehen.
Ab 1. Januar 2027 regelt § 23 die Anrechnung anhand monatlicher Erträge und der erfassten Gebäudestrombedarfe neu.
Eine geplante Anlage und eine Jahresertragszahl reichen nicht als Nachweis einer besseren Energieklasse.
Anlage, tatsächlichen Zustand, Nutzung des Stroms und Berechnungsgrundlage dokumentieren.
Sie benötigen einen Energieausweis für Ihr Objekt?
Prüfen Sie zuerst, ob ein passender gültiger Ausweis vorliegt. Für einen neuen Auftrag zeigt die Checkliste, welche Gebäudedaten, Fotos und Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom. Ob und wie das im Energieausweis wirkt, hängt davon ab, welche Energieverwendung bewertet wird, welche Anlage tatsächlich vorhanden ist und welche Berechnungsregeln gelten. Ein hoher Jahresertrag allein ist deshalb noch kein Nachweis einer besseren Klasse.
Welche Stromverwendung gehört zur Gebäudebilanz?
Relevant sind die gesetzlich erfassten Anwendungen wie Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien; bei Nichtwohngebäuden zusätzlich eingebaute Beleuchtung. Privater Haushaltsstrom für Fernseher oder Waschmaschine ist nicht einfach Heizenergie. Strom, der ins Netz eingespeist wird, darf nicht beliebig mit winterlichem Heizbedarf verrechnet werden.
Ab 2027: monatlicher Vergleich statt pauschaler Jahresabzug
Der neue § 23 erlaubt die Anrechnung räumlich zugeordneter erneuerbarer Stromerzeugung bei der dort geregelten Berechnung von End- und Primärenergiebedarf. Dafür wird der monatliche Ertrag den erfassten Strombedarfen gegenübergestellt. Für Bestandsausweise sind die einschlägigen Verweisungen und Berechnungsvorschriften zu beachten; aus der Neubauformulierung des § 23 darf keine freie Abzugsregel für jedes Bestandsdokument gemacht werden.
iVereinfachtes Beispiel zur Systemgrenze
In einem angenommenen Monat erzeugt die PV-Anlage 800 kWh, während die im Verfahren berücksichtigten Gebäudestromanwendungen 200 kWh benötigen. Daraus folgt kein pauschaler Abzug von 800 kWh von einer Gasrechnung. Für die zulässige Anrechnung zählt die methodische Zuordnung; Haushaltsstrom und Einspeisung bleiben davon zu unterscheiden. Die vollständige Berechnung kann weitere Randbedingungen enthalten.
Bedarf, Verbrauch und Energieklasse auseinanderhalten
Bei einem Bedarfsausweis wird die Anlage in der normierten Bilanz berücksichtigt. Bei einem Verbrauchsausweis werden geeignete erfasste Daten nach § 82 ausgewertet; eine künftige PV-Produktion darf nicht von historischen Verbräuchen abgezogen werden. Bei Wohngebäuden hängt die Klasse von Endenergie ab. Der ab 2027 geänderte Primärenergiefaktor für Netzstrom von 1,8 auf 1,5 beweist allein keine Verbesserung dieser Klasse.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die fachliche Bewertung
- Installierte Leistung, Ausrichtung, Neigung, Inbetriebnahme und geeignete Fotos.
- Angaben zu Speicher und technischer Einbindung, soweit vorhanden.
- Heizung, Warmwasser und weitere erfasste Stromanwendungen.
- Unterscheidung zwischen gebauter Anlage, verbindlicher Planung und bloßer Idee.
- Bei Verbrauchsgrundlage geeignete Zähler- und Abrechnungsdaten.
Solarpflicht und Ausweiswirkung sind zwei Fragen
Der ab 2027 geltende § 106 enthält gestaffelte Solarenergieanforderungen für bestimmte Gebäudekategorien, zuerst unter anderem neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche. Ausnahmen und weitergehendes Landesrecht sind zu prüfen. Ob eine Anlage zu errichten ist, beantwortet aber noch nicht, welche Energieklasse das konkrete Gebäude erreichen wird.
Häufige Fragen
Quellen und Rechtsstand · 11. September 2026

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Dieser Beitrag wird fachlich von Stephan Grosser verantwortet.
Stephan Grosser verantwortet bei enerprio® die inhaltliche Einordnung zu Energieausweisen, GModG-Themen und vermarktungsrelevanten Prozessen für Makler, Verwalter und Immobilienprofis.
Erstellt am 6. Februar 2026. Zuletzt fachlich geprüft und aktualisiert am 11. September 2026.
